AGBs
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Der Auftraggeber, im nachfolgenden Mieter genannt, erkennt mit Erteilung eines Auftrages an die Firma newcut werbefilme eK., im folgenden needcam oder Vermieter genannt, ausdrücklich aufgeführte Miet‐ und Geschäftsbedingungen an.
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von needcam erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso der Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
1. Mietgebühr
1.1 Die Mietgebühren für die Überlassung der Filmgeräte samt Zubehör bestimmen sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalpreisen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden.
1.2 Rechnungen sind sofort ohne Abzüge zu entrichten.
1.3 Die Preise verstehen sich je nach Angabe inkl. oder zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes und zzgl. einer Versicherungspauschale in Höhe von 8% des Listenmietpreises.
1.3 Die Preise verstehen sich ohne Verpackung und Versand. Die Preise verstehen sich je nach Angabe inkl. oder zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes und zzgl. einer Versicherungspauschale in Höhe von 8% des Listenmietpreises.
1.4 Die Preise verstehen sich ohne andere Steuern oder Abgaben bei ausländischen Kunden mit UID-Nummer (innerhalb der EU, außerhalb Deutschlands), außerhalb der EU ohne andere Steuern oder Abgaben bei Export-Artikeln (Verkaufsartikeln laut 9).
1.5 Wechsel und Schecks aller Art werden nur nach Vereinbarung und unter Vorgehalt der Zahlung
angenommen. Die Annahme solcher erfolgt stets nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller Kosten.
2. Mietzeit
2.1 Die Mietzeit wird von dem Zeitpunkt an berechnet, ab dem die Geräte verbindlich bestellt wurden. Spätestens jedoch ab Abholung, Auslieferung oder Versendung, bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer, Transportzeit gilt als Mietzeit.
2.2 Bei Versand zählen Versandtage nicht als Mietzeit. Soweit Geräte vor 12:00 Uhr mittags ausgegeben werden oder nach 12:00 Uhr mittags zurück gegeben werden, wird der volle Tagessatz berechnet.
2.3 Bei Versand gilt eine Mindestmietzeit von 2 Tagen.
2.4 Wochenenden (Abholung freitags und Rückgabe montags bis 12 Uhr) werden mit 1,5 Tagen berechnet, eine Abholung oder Rückgabe ist an Samstagen, Sonntag und Feiertagen nicht möglich. Abweichende Öffnungszeiten und Rabatte können in Ausnahmefällen vorab schriftlich vereinbart werden.
2.5 needcam erhebt beim Vertragsrücktritt durch den Kunden pauschalierte Stornogebühren. Ein Rücktritt bis 3 Tage vor Auftragstermin ist kostenfrei möglich. Die Stornogebühren betragen bei einem Rücktritt ab 2 Tage vor Auftragstermin 50 % des Mietpreises (Mietkosten zuzüglich Nebenleistungen und Mehrwertsteuer) und bei Rücktritt am Tag des Mietbeginns 100 %. Dem Vermieter stehen 50% dieser Gebühren zu.
2.6 Für die verspätete Rückgabe (persönlich oder per Versand) der Mietsache gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §546 a BGB, wonach der Kunde needcam für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsachen eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder der ortsüblichen Miete für vergleichbare Sachen schuldet. Mit der Rücknahme der Geräte bestätigen wir nicht, dass diese mängelfrei übergeben wurden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Geräte und Kraftfahrzeuge eingehend zu überprüfen und bis zu vier Wochen nach Rückgabe etwaige Mängel und Verluste (Fehlmengen) anzuzeigen.
3. Transport
3.1 Transportkosten trägt der Mieter, ebenso die Transportgefahr, das bedeutet insbesondere auch die Haftung des Kunden bei Beschädigungen, Verlust, Diebstahl oder Unterschlagung auf dem Transportweg. Dies gilt auch im Falle einer Zustellung durch uns oder Beauftragte. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür Kosten und Risiko. Eine Versicherung kann durch uns abgeschlossen werden, Bestimmungen für die Versicherung sind in unseren Filialen einzusehen oder hier zu downloaden. Wird keine Versicherung abgeschlossen, ist eine Versicherung durch den Mieter nachzuweisen.
4. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz
4.1 Die vermieteten Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum bzw. mittelbaren Besitz. Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Dritte – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – ist ohne unsere ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt.
4.2 Eine Verpfändung oder sonstige Belastung unserer Geräte ist unzulässig und uns gegenüber unwirksam. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen an unseren Geräten hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten. Sollten durch Interventionsmaßnahmen zum Schutze unserer Eigentums‐ bzw. Besitzansprüche Mietverträge verloren gehen oder Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters.
5. Kontrollverpflichtung des Mieters
Der Mieter oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, sich bei Abholung bzw. vor Versand oder Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von deren einwandfreien Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Wenn eine Kontrolle nicht vorgenommen wird, geht diese Verpflichtung nicht auf uns über. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme schriftlich gerügt worden sind.
6. Haftung, Obliegenheiten, Versicherung
Genaueres regeln die Versicherungsbedingungen, die in unseren Filialen einzusehen sind oder hier downloaden
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und unbeschädigt zurück zu geben. Werden Mietgegenstände höherer Gefahr ausgesetzt (Hubschrauber, Drohne, Explosion, Einbau in Fahrzeuge, Expeditionen, ferngesteuerte Modelle, Hitze, Kälte etc.) so ist needcam um Erlaubnis zu fragen. Bei Aufnahmen mit erhöhter Gefahr (Unterwasser, Hitze, Hochsee, Flugaufnahmen, Steadycam- und Gimbal-Aufnahmen) gilt erhöhte Sorgfaltspflicht, alle Geräte sind ausreichend abzusichern und durch entsprechendes Fachpersonal zu bedienen. Der Mieter hat Personen darüber in Kenntnis zu setzen und für die Sicherheit der Personen zu sorgen. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter voll für alle Schäden.
Der Mieter hat bei Auftreten eines Mangels diesen unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist der Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. §545 BGB findet Anwendung.
I. Haftung:
Der Mieter trägt grundsätzlich während der Mietzeit die volle Haftung für die Beschädigung und/oder Verlust oder sonstige Verschlechterung der Geräte/Anlagen unabhängig davon, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden an Geräten/Anlagen, die durch vorhersehbare Schäden verursacht werden. Im Falle einer Haftung des Mieters gemäß I. hat dieser dem Vermieter den Neuwert der Mietsache zu ersetzen.
Beginn der Haftung:
Die Übernahme der Haftung beginnt grundsätzlich mit der Übergabe der Geräte/Anlagen an den, im Mietvertrag benannten, Mieter oder Repräsentanten (Frachtführer). Der Mieter oder dessen Repräsentant trägt für alle Schäden die Haftung und zwar unabhängig vom Verschulden.
Transport der Geräte:
Die Geräte sind beim Be‐ und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß‐, Sturz‐ und Erschütterungsschäden zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich, die in einem Kfz transportierten Geräte/Anlagen in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr, bei hoher Wertkonzentration auch am Tage, nicht unbeaufsichtigt im Wagen zu hinterlassen. Sollte dem Mieter keine geeignete Lagerungsstätte für diesen Zeitraum zugänglich sein, ist die Haftung eingeschränkt. Genaueres regeln die Versicherungsbedingungen, die in unseren Filialen einzusehen sind oder hier downloaden
II. Obliegenheiten:
Einsatzort der Geräte/Anlagen bzw. Gefahrenerhöhung: Der Mieter haftet für Schäden oder Zerstörung der Anlagen durch eine Verletzung der beispielhaft aufgeführten Obliegenheiten:
Einzatzorte:
Krisengebiete, der Mieter zeigt dem Vermieter vor Beginn des Mietvertrages den Einsatzort an, insbesondere wenn der Mieter beabsichtigt, in ein s.g. Krisengebiet zu reisen. Als Orientierung dient die Webseite des Auswärtigen Amtes www.auswaertiges‐amt.de (Länder und Reiseinformationen).
Gefahrenumgebung:
Der Mieter oder sein Repräsentant treffen geeignete Maßnahmen für die gemieteten Geräte/Anlagen/Speichermedien bei Außenaufnahmen, sowohl unter Berücksichtigung der klimatischen als auch sonstigen Einflüssen. Witterungseinfüsse sind z.B. Hitze, extreme Sonneneinstrahlung, Sand und Staub sowie Feuchtigkeit, Meerwasser, extremer Regen usw. Außeneinsatz z.B. Luft‐, Fahrzeugaufnahmen (Stunts). Hochgebirge‐, Unterwasser‐ und Hochseeaufnahmen.
Während einer Drehpause oder Unterbrechung trägt der Mieter die Haftung für das Abhandenkommen der Geräte/Anlagen durch einfachen Diebstahl. Der Mieter ist verpflichtet, seinen Repräsentanten bzw. den Personenkreis, die zur Erstellung der Aufnahmen/Produktion auf die im Mietvertrag zugrunde liegenden Obliegenheiten hinzuweisen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter eine geeignete und eigene Versicherung für die gemieteten Geräte/Anlagen nachzuweisen.
Erweiterte Haftungsansprüche:
Der Mieter überzeugt sich vor der Übernahme der ihm überlassenen Geräte/Anlagen/Speicher-medien über den technisch einwandfreien Zustand. Etwaige spätere Haftungsansprüche des Mieters an den Vermieter, insbesondere auf Qualität, z.B. Farbe, Schärfe usw. sind ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich nach Beginn der Aufnahmen/Produktion, sich über die Qualität bzw. Funktion der gemieteten Geräte/Anlagen/Speichermedien zu überzeugen, um ggf. den Austausch der gemieteten Sachen ohne zusätzliche Kosten zu verlangen.
III. Versicherung
Haftungsausschluss:
Der Mieter kann die Haftung gegenüber dem Vermieter gemäß I. durch Zahlung einer Versicherung in Höhe von 8% des Listenmietpreises zzgl. der Versicherungssteuer ausschließen. In diesem Fall haftet der Mieter, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung, nur dann wenn er gegen die vertraglichen Obliegenheiten verstößt. Die Selbstbeteiligung beträgt 750,– Euro.
Hinweis bei Diebstahl:
Liegt ein Diebstahl vor oder ein sonstiger Fall von Entwendung, so ist in jedem Fall die Polizei zu benachrichtigen. Bitte lassen Sie sich von dem aufnehmenden Polizeibeamten den Namen, die Dienststelle (inkl. Anschrift) sowie die Tagebuchnummer bzw. das Aktenzeichen geben. (Am besten anhand der sog. „W‐Wörter”: Was, wann, wie, wo, wer, Zeugen, Schadenverursacher).
6.2 Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt in einer unserer Filialen unter einer der folgenden Adressen oder per Versand an eine der folgenden Adresse:
Koblenz/Neuwied: Burgstraße 23, 56567 Neuwied oder Mainz / Wiesbaden: Hildastraße 14, 65189 Wiesbaden
6.3 Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager des Vermieters während des im Mietvertrag genannten Zeitraums spätestens am letzten Tage der vereinbarten Mietzeit, zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf alle defekten Mietgegenstände. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager des Vermieters abgeschlossen.
6.4 Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinzubehör hat der Mieter dem Vermieter den Neuwert zu erstatten, es sei denn, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Mietrechnungen (inkl. Nebenkosten) sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wir können Zwischenabrechnungen vornehmen und entsprechend angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug gilt §288 BGB. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, die weitere Benutzung der Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Zurückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offen sind.
7.2 Etwa bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug (284 BGB) des Mieters und bei gerichtlicher Beitreibung der Rechnungsforderung in Wegfall.
7.3 Der Mieter ermächtigt uns unter Verzicht auf sein Hausrecht zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückhaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu.
7.4 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechtigten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite fällig, mindestens jedoch 8% p.a.
7.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestehender Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
7.6 Alle außerhalb der EU entstehenden Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen, wie Einfuhrgenehmigungen u.a. zu sorgen.
8. Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort
8.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Mietbedingungen abweichen, oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung von needcam ist Neuwied. Für alle Streitigkeiten gilt – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Neuwied. Für die Rechtsanwendung ist das materielle deutsche Recht wirksam.
8.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Hauptsitz, Neuwied.
8.3. Streitigkeiten zwischen den Partnern werden gütlich beigelegt. Sollte eine gütliche Einigung nichtmöglich sein, so werden Streitigkeiten nach Wahl des Klägers durch das ordentliche Gericht am Hauptsitz des Verkäufers oder bei ausländischen Bestellern bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, AT -1010 Wien, Stubenring 12 nach der dortigen Schiedsgerichtsordnung entschieden.
8.4. Für die Rechtsanwendung ist das materielle deutsche Recht wirksam.
8.5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingung hat nicht die Unwirksamkeit desgesamten Vertrages oder der übrigen Lieferbedingungen zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
9. Bedingungen für Verkaufsartikel
Verkaufsartikel sind Artikel die nicht vermietet werden, sondern speziell als Verkaufsartikel gekennzeichnet sind und nach vollständiger Bezahlung in Eigentum des Käufers übergehen. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben Verkaufsartikel Eigentum von needcam.
9.1 Unsere Liefer- und Leistungsangebote erfolgen freibleibend. Sie dienen lediglich zur Abgabe einer verbindlichen Bestellung des Käufers, dabei bleibt der Käufer mindestens 30 Tage ab Bestelldatum an seine Bestellung gebunden.
9.2 Für Inhalt und Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind jedoch - ohne Rückfragen beim Besteller - berechtigt, auf eine technische Konstruktion oder ein Material zurückzugreifen, die von der Auftragsbestätigung abweichen, sofern keine Verschlechterung des Liefergegenstandes eintritt.
9.3 Eigentumsvorbehalt Verkaufsartikel
9.3.1 Alle vom Verkäufer gelieferten Verkaufsartikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers.
9.3.2 Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht zur Sicherung übereignen, auch wenn eine Drittfinanzierung vorliegt. Er darf ihn nicht verpfänden und verpflichtet sich, bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte innerhalb von 3 Tagen schriftlich den Verkäufer zu benachrichtigen, wozu uns die Kopien der Verfügungsdokumente zu übersenden sind.
9.3.3 Bei Kündigungen / Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer ist dieser zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
9.3.4 Solange der Liefergegenstand im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers steht, ist es dem Besteller untersagt den Liefergegenstand zu verkaufen.
9.3.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnungen berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die entstehenden Kosten bei Zahlungsverzug (Mahngebühr, evt. Anwaltskosten, evt. Gerichtskosten) hat der Besteller in vollem Umfang zu tragen.
9.3.6 Leistungen die keinem Produkt entsprechen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung und wenn nicht anders vereinbart seelisches Eigentum. Leistungen die unentgeltlich oder ehrenamtlich zur Verfügung gestellt werden bleiben immer Eigentum des Verkäufers. Somit ist die Weiterverwendung, Vervielfältigung (Kopie), öffentliche Aufführung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers gestattet. Weitere rechtliche Konsequenzen vorbehalten.
9.4 Teillieferungen von Verkaufsartikeln in zumutbarem Umfang sind zulässig.
9.5 Der Verkäufer wird auf Kosten des Bestellers die Ware verpacken, verladen, versichern und zum Versand bringen.
9.6 Verweigert der Besteller die Annahme der Lieferung durch den Verkäufer kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
9.7 Haben die unter Ziffer 4.3 genannten Ereignisse zur Folge, dass uns oder unseren Unterlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Mitteilung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller zurücktreten. In solchem Fall sind Schadensersatzansprüche für beide Parteien ausgeschlossen.
9.9 Gefahrübergang und Entgegennahme
9.9.1 Die Gefahr geht spätestens mit Absendung oder Abholung der Lieferteile auf den Besteller über.
9.9.2 Für Verletzungen, Schädigungen und ähnliches die aus einer falschen Handhabung oder Fahrlässigkeit in der Bedienung unserer Produkte hervorgeht, tragen wir keine Haftung.
9.10 Gewährleistung
9.10.1 Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach Datum der Lieferbereitschaft für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Verkäufer. In den ersten 6 Monaten ersetzen wir kostenlos alle uns vom Besteller zugesandten defekten Teile zum Liefergegenstand, soweit die Ursachen in Konstruktions oder Materialfehler liegen. Mit Beginn des 7. Monats bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist gilt die Umkehr der Beweislast, der Besteller muss den Verkäufer beweisen, dass durch Verschulden des Verkäufers der Liefergegenstand defekt ist. Bei leichter Fahrlässigkeit durch den Verkäufer wird die Gewährleistungsfrist nach Abs. 1 auf 6 Monate festgeschrieben.
9.10.2 Der Besteller hat offene Mängel binnen 2 Wochen ab Entgegennahme der Lieferung, verdeckte Mängel binnen 2 Wochen ab Entdeckung uns schriftlich anzuzeigen; anderenfalls entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
9.10.3 Besonderheiten in der Realisierung und Abwicklung der Gewährleistung - wie Bereitstellung von Hilfskräften, zusätzliche Transporte – werden zwischen den Partnern gesondert vereinbart. Die anfallenden Kosten dafür trägt grundsätzlich der Besteller.
9.10.4 Bei nicht fertigungsneuen Liefergegenständen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
9.10.5. Haftungen des Verkäufers auf Folgeschäden, die nicht unmittelbar mit dem Liefergegenstand ihren Bezug haben, sind ausgeschlossen.
9.10.6 Vorstehende Regelungen gelten für alle Zusatz- und Ersatzlieferungen sowie für Nachbesserungen.
9.10.7 Bei Liefergegenständen von Drittpartnern, also nicht aus der eigenen Fertigung, geben wir die Gewährleistungszusagen der Lieferer nur an unsere Besteller weiter.
10 Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres Geschäftsführers oder bei leitenden Angestellten oder bei Vorsatz unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen.